6. Februar 2025 | Wissen
Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung wurde zum 1. Januar 2025 grundlegend reformiert. Ziel der Änderungen ist es, die Regelung an aktuelle wirtschaftliche Gegebenheiten anzupassen und eine grenzüberschreitende Nutzung innerhalb der EU zu ermöglichen. In diesem Beitrag schauen wir auf die wesentlichen Neuerungen.
Die Neuerungen im Überblick
Ab 2025 gilt für die Kleinunternehmerregelung:
- Der Gesamtumsatz des Vorjahres (für 2025 somit 2024) darf die Grenze von 25.000 Euro nicht überschreiten und im laufenden Kalenderjahr maximal 100.000 Euro betragen.
- Die bisherige Hochrechnung des prognostizierten Jahresumsatzes bei Neugründungen entfällt.
- Überschreitet eine Unternehmer*in die genannte Grenze von 100.000 Euro im laufenden Jahr, erfolgt ein Wechsel zur Regelbesteuerung – auch unterjährig (!).
- Besonderheiten bei grenzüberschreitender Tätigkeit (siehe folgend).
Unternehmer*innen sollten daher ihre Umsätze engmaschig überwachen, um frühzeitig reagieren zu können.
Grenzüberschreitende Anwendung
Deutsche Unternehmer*innen können die Kleinunternehmerregelung in anderen EU-Mitgliedstaaten anwenden, sofern sie die dortigen Umsatzgrenzen einhalten und der jeweilige Mitgliedsstaat die Anwendung analog umsetzt. Dies gilt nur für Unternehmen, deren Gesamtumsatz in der gesamten EU im Vorjahr und im laufenden Jahr jeweils 100.000 Euro nicht übersteigt. Es ist eine Anmeldung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erforderlich. Von dort bekommt man eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer zugewiesen. Zusätzlich ist beim BZSt eine vierteljährliche Umsatzmeldung erforderlich. Im Ausland entfallen dadurch weitere Meldepflichten. Die Vorsteuer für Aufwendungen, die mit diesen Umsätzen verbunden sind, können jedoch im Inland nicht abgezogen werden.
Umgekehrt können Unternehmer*innen aus EU-Staaten die deutsche Kleinunternehmerregelung anwenden, sofern die Umsatzgrenzen eingehalten werden. Für deutsche Leistungsempfänger*innen hat dies Auswirkungen auf das Reverse-Charge-Verfahren.
Elektronische Rechnungen
Ab 2025 müssen Kleinunternehmer*innen keine strukturierten elektronischen Rechnungen (E-Rechnungen) erstellen. Sie müssen jedoch in der Lage sein, solche Rechnungen zu empfangen, zu lesen und zu archivieren.
Fazit
Die Änderungen der Kleinunternehmerregelung bieten nicht nur mehr Flexibilität, sondern auch neue Chancen, insbesondere für Unternehmen, die innerhalb der EU tätig sind. Gleichzeitig erhöhen sich die Anforderungen an die Überwachung der Umsätze und die Einhaltung der neuen Regelungen.
Optimale Beratung für Ihre Steuerstrategie
Um die Vorteile der Reform optimal zu nutzen und mögliche Risiken zu minimieren, empfehlen wir eine frühzeitige Abstimmung. Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung Ihrer individuellen Situation und der Anpassung Ihrer steuerlichen Strategie. Denn dieser Beitrag kann eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.