16. April | Wissen
Geschenke richtig versteuern: So vermeiden Unternehmen steuerliche Risiken
Ob zu Weihnachten, zum Geburtstag oder als Zeichen der Wertschätzung „zwischendurch“: Kleine und große Geschenke gehören zum geschäftlichen Alltag vieler Unternehmen. Sie steigern die Motivation und stärken das Miteinander – intern wie extern. Doch wer steuerlich alles richtig machen möchte, muss dabei gewisse Regeln beachten. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche steuerlichen Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit von Geschenken gelten und wie Sie steuerliche Vorteile gezielt nutzen.
Zuwendungen an Geschäftspartner*innen
Das Wichtigste vorweg: Geschenke an Geschäftspartner*innen oder Beschäftigte sind unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe abziehbar. Diese Voraussetzungen sind, wenn es um Geschäftspartner*innen geht, folgende:
- Höchstgrenze von 50 € pro Person und Jahr: Wird diese Freigrenze überschritten, entfällt der gesamte Abzug – selbst dann, wenn der übersteigende Betrag nur wenige Cent beträgt.
- Strikte Dokumentationspflicht: Unternehmen müssen jede Zuwendung einzeln und zeitnah aufzeichnen. Der Name der beschenkten Person muss klar aus dem Buchungsbeleg hervorgehen.
- Keine Gegenleistung: Ein Geschenk ist nur dann steuerlich begünstigt, wenn es ohne unmittelbaren Zusammenhang mit einer Gegenleistung erfolgt. Werbeprämien oder Zugaben beim Kauf gelten zum Beispiel nicht als Geschenke – hier liegt eine Gegenleistung vor. Und auch bei Incentives und Sponsoring-Maßnahmen ist eine genaue Abgrenzung nötig.
Umsatzsteuer: Wann ist der Vorsteuerabzug möglich?
Nur wenn das Geschenk betrieblich veranlasst ist und der Nettowert die Grenze von 50 € pro Empfänger*in und Jahr nicht übersteigt, dürfen Unternehmen den Vorsteuerabzug geltend machen. Wurde diese Grenze überschritten oder die Dokumentation vernachlässigt, entfällt die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs und es drohen Nachzahlungen.
Zuwendungen an die Beschäftigten
Auch im Arbeitsverhältnis gibt es steuerfreie Gestaltungsspielräume:
- 50 €-Freigrenze für monatliche Sachbezüge, z. B. Tank- oder Warengutscheine.
- Aufmerksamkeiten bis 60 € brutto zu persönlichen Anlässen wie Geburtstagen oder Hochzeiten sind steuerfrei.
- Betriebsveranstaltungen bleiben bis zu einem Betrag von 110 € brutto je Teilnehmer*in steuerfrei, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Pauschalversteuerung: Steuerlast auf Wunsch übernehmen
Unternehmen können Geschenke pauschal mit 30 % Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuern. Dies gilt bis zu einem Jahresgesamtwert von 10.000 € pro Empfänger*in. Dadurch entfällt die Steuerpflicht der Empfangenden. Wichtig: Die Entscheidung muss einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr getroffen werden.
Fazit: Steuerlich sicher schenken ist mit guter Planung möglich
Geschenke können eine wirkungsvolle Maßnahme zur Bindung geschäftlicher Kontakte und Motivation der Belegschaft sein. Um alles rechtssicher zu gestalten, kommt es auf eine klare Dokumentation, die Einhaltung von Freigrenzen und die richtige steuerliche Zuordnung an. burgenta steht Ihnen gerne mit Fachwissen und Erfahrung zur Seite, um bei Geschenken im geschäftlichen Rahmen steuerlich auf der sicheren Seite zu sein. Vereinbaren Sie einfach einen Beratungstermin, denn dieser Beitrag ersetzt natürlich keine individuelle Beratung. Wir freuen uns auf Sie!